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Verein ReSI | Infos | Statuten
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Statuten des Vereins zum
Betrieb des elektronischen regionalen Informationssystems ReSI
Name und Sitz des Vereins
§ 1
- Der Verein führt den Namen "Verein zum Betrieb des elektronischen regionalen Informationssystems ReSI". Er hat seinen Sitz in 4142 Hofkirchen i.M.
Zweck, Zielsetzung und Aufgaben des Vereins
§ 2
- Der "Verein zum Betrieb des elektronischen regionalen Informationssystems ReSI", bezweckt den Betrieb, die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten und die Steigerung des Bekanntheitsgrades des regionalen Informationssystems. Mit Hilfe dieses Systems sollen die Möglichkeiten der Telekommunikation für regionale Anwendungen und für Verbindungen zum Internet nutzbar gemacht werden. Das regionale Informationssystem bietet dem Nutzer auf elektronischem Wege die Möglichkeit, Informationen anzubieten, sich solche zu beschaffen oder Informationen auszutauschen.
Nutzer des Systems können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Um der Region ein attraktives Informationssystem zu bieten, hat sich der Verein folgende Aufgaben gesetzt:
a) Betrieb des regionalen lnformationssystems (technische und inhaltliche Fortentwicklung des Informationssystems, Unterstützung der Nutzer bei der Beschaffung entsprechender Hard- und Software, Einspeisung des Informationsangebotes).
b) Sicherstellung und Überwachung eines für das Informationssystem unschädlichen und nach Möglichkeit förderlichen Verhaltens der Nutzer ("code of conduct")
c) Sicherung der Finanzierung für den Betrieb und die Fortentwicklung des lnformationssystems
d) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die Nutzung des informationssystems
e) Gewinnung neuer Vereinsmitglieder
f) Cewinnung von Informationsanbieter durch Ansprechen von Gemeinden, andere Institutionen, Vereinen, Unternehmen, Freiberuflern und Privaten
g) Organisation von Informationsveranstaltungen und Schulungen
h) Hilfestellung bei der Nutzung des Informationssystems (Helpdesk)
- Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
- Der Verein kann einzelne dieser Aufgaben, insbesondere den technischen Betrieb des Informationssystems, an Dritte vergeben.
Aufbringung der Mittel
§ 3
- Der Vereinszweck soll durch materielle und ideelle Mittel erreicht werden. Die erforderlichen materiellen Mittel (finanzielle und sachliche Zuwendungen) werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden
b) Erträge aus Veranstaltungen und Entgelte von Nutzern des Informationssystems
c) Förderungen, Sponsoring und sonstige Zuwendungen
d) Als ideelle Mittel dienen: Unentgeltliche Leistungen für den Verein von Mitgliedern oder Dritten.
Mitgliedschaft
§ 4
- Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sein, die an der Fortenwicklung des regionalen Informationssystems RESI interessiert sind.
- Der Beitritt eines Mitgliedes zum Verein setzt die Leistung einer Beitrittsgebühr voraus, sofern eine solche festgesetzt wurde und nicht im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie zum Beispiel außerordentliche ideelle Leistungen, eine Ausnahme davon gewährt wird. Diese Beitrittsgebühr wird unmittelbar nach dem Beitritt des Mitgliedes zum Verein fällig. Im Kalenderjahr des Beitritts entrichtet das Mitglied keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag, sofern es eine Beitrittsgebührt entrichtet hat. Für weitere Kalenderjahre der Mitgliedschaft zum Verein wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag eingehoben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Vorschreibung durch die Geschäftsführung des Vereins fällig. Für Privatpersonen, die unentgeltliche Leistungen für den Verein erbringen, kann der Mitgliedsbeitrag erlassen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Den Mitgliedern steht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
§ 6
- Aufgabe der Mitglieder ist es, sich nach Kräften an der Vereinarbeit zu beteiligen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge zum Fälligkeitstermin verpfl i chtet.
§ 7
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der physischen Person, durch Verlust der Rechstpersönlichkeit der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Abschluss
- Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittsdatum wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mittels eingeschriebenem Brief länger als sechs Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung der Beitrittsgebühr oder eines jährlichen Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens schriftlich verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung als letzte Instanz zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Organe
§ 8
- Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Obmann.
Generalversammlung
§ 9
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat bei Vorliegen besonderer Gründe auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und durch den Vorstand zu erfolgen.
- Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beziehungsweise ihrer Vertreter beschlußfähig Erscheint zum Zeitpunkt der anberaumten Generalversammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder beziehungsweise ihrer Vertreter, so ist die Generalversammlung um eine halbe Stunde zu verschieben, wobei sie dann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beziehungsweise ihrer Vertreter beschlußfähig ist.
- Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen oder der Verein aufgelöst werden soll oder die Höhe der Beitrittsgebühr oder der jährlichen Mitgliedsbeiträge verändert werden sollen oder der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihrer Funktion enthoben werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
- Die Generalversammlung bestellt und enthebt die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer sowie den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Weiters sind ihr folgende Aufgaben vorbehalten: Vergabe von einzelnen Aufgaben des Vereins an Dritte, Beschlußfassung über eine Ausnahme von der Beitrittsgebühr, Beschlußfassung eines "code of conduct", Festsetzung von Entgelten für die Nutzung des Informationssystems, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm, Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlußfassung über Fragen, deren Behandlung in der Generalversammlung mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder rechtzeitig verlangt.
Vorstand
§ 10
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinen beiden Stellvertretern, aus dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertretern und bei Bedarf weiteren, höchstens sechs Personen. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Obmann des Vorstandes ist gleichzeitig auch Obmann des Vereins.
- Die Funktionsperiode für den Vorstand beträgt vier Jahre, sie währt jedoch auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand wird vom Obmann beziehungsweise bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter schriftlich oder mündlich einberufen und ist beschlußfähig wenn alle seine Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand gefaßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
- Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod. Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes wirksam.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentliche Generalversammlungen; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier oder sein Stellvertreter ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung, für eine exakte Buchführung und Subventionsverwaltung des Vereins verantwortlich.
- Die Stellvertreter des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur dann tätig werden, wenn der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
Obmann
§ 11
- Der Obmann besorgt die laufende Verwaltung des Vereins nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Arbeitsprogrammes und der vom Vorstand erlassenen Richtlinien.
- Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Bei Gefahr im Verzug sind der Obmann oder seine Stellvertreter berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Alle Schriftstücke sind vom Obmann oder von seinem Stellvertreter zu zeichnen.
- Die Stellvertreter des Obmannes dürfen nur dann tätig werden, wenn darüber Einvernehmen mit dem Obmann besteht oder wenn der Obmann verhindert ist.
Rechnungsprüfer
§ 12
- Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Schiedsgericht
§ 13
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
Auflösung des Vereins
§ 14
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen Nach der Liquidation verbleibende Aktiva sind einem Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übergeben, Passiva sind anteilig nach den im Jahr der Liquidation bezahlten Mitgliedsbeiträge aufzuteilen.
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