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Microsoft verliert "Unbundling"-Prozess

Deutscher BGH: Isolierter Verkauf der OEM-Software ist zulässig

Karlsruhe - Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH hat im Rechtsstreit um gekoppelten Vertrieb von Hard- und Softwareprodukte (dem so genannten "Unbundling"-Verfahren), überraschend gegen den Softwareriesen Microsoft entschieden. Der BGH befand, wenn das Betriebssystem mit der Zustimmung der Hersteller einmal in den Handel gelangt sei, könne dieser den weiteren Vertrieb nicht mehr unter Berufung auf das Urheberrecht bestimmen. In erster Instanz hatte Microsoft von den Oberlandesgerichten Frankfurt und München Recht bekommen.

Der Konzern wollte gerichtlich durchsetzen, dass die mit unterschiedlich hohen Preisabschlägen abgegebenen OEM-Versionen von Betriebssystemen wie MS DOS und Windows nur zusammen mit einem Computer verkauft werden dürfen. Wer das Programm gesondert kaufen will, muss dafür den wesentlich höheren Paketpreis im Einzelhandel zahlen. Microsoft kann nun laut Urteil lediglich diejenigen Händler in die Pflicht nehmen, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Konzern eingegangen sind.

Zur Vorgeschichte: Ein in Berlin ansässiger Computerhersteller, der vertraglich nicht an den Software-Hersteller gebunden ist, hatte ein OEM-Programm ohne gleichzeitigen Computerkauf an einen Endverbraucher weiterverkauft. Deshalb wurde er von Microsoft wegen Verletzung seiner Urherberrechte verklagt. Die Klage wurde nun in letzter Instanz vom BGH in Karlsruhe abgewiesen.

Der Deutsche BGH kritisierte in seiner Entscheidung grundsätzlich den zweigliedrigen Vertrieb von Software. Wenn Microsoft die Programme verbilligt an Computer-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PCs mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch andere Käufer in den Genuss verbilligter Software kommen sollten. (rponline/handelsblatt)

 

Quelle: Pressetext Austria, erschienen am 8.7.2000
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