Karlsruhe - Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH hat im Rechtsstreit um
gekoppelten Vertrieb von Hard- und Softwareprodukte (dem so genannten
"Unbundling"-Verfahren), überraschend gegen den Softwareriesen Microsoft
entschieden. Der BGH befand, wenn das Betriebssystem mit der Zustimmung der
Hersteller einmal in den Handel gelangt sei, könne dieser den weiteren
Vertrieb nicht mehr unter Berufung auf das Urheberrecht bestimmen. In erster
Instanz hatte Microsoft von den Oberlandesgerichten Frankfurt und München
Recht bekommen.
Der Konzern wollte gerichtlich durchsetzen, dass die mit unterschiedlich
hohen Preisabschlägen abgegebenen OEM-Versionen von Betriebssystemen wie MS
DOS und Windows nur zusammen mit einem Computer verkauft werden dürfen. Wer
das Programm gesondert kaufen will, muss dafür den wesentlich höheren
Paketpreis im Einzelhandel zahlen. Microsoft kann nun laut Urteil lediglich
diejenigen Händler in die Pflicht nehmen, die einen entsprechenden Vertrag
mit dem Konzern eingegangen sind.
Zur Vorgeschichte: Ein in Berlin ansässiger Computerhersteller, der
vertraglich nicht an den Software-Hersteller gebunden ist, hatte ein
OEM-Programm ohne gleichzeitigen Computerkauf an einen Endverbraucher
weiterverkauft. Deshalb wurde er von Microsoft wegen Verletzung seiner
Urherberrechte verklagt. Die Klage wurde nun in letzter Instanz vom BGH in
Karlsruhe abgewiesen.
Der Deutsche BGH kritisierte in seiner Entscheidung grundsätzlich den
zweigliedrigen Vertrieb von Software. Wenn Microsoft die Programme
verbilligt an Computer-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PCs mit
Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch
andere Käufer in den Genuss verbilligter Software kommen sollten.
(rponline/handelsblatt)