Wien - Immer wieder tauchen Meldungen über neue
Viren auf, die zum Teil verheerende Schäden anrichten können. Gelingt es dem
Geschädigten, den Versender dieser Viren oder Computercodes zu ermitteln,
kann er diesen wegen Datenbeschädigung, ein Quasi-Sachbeschädigungsdelikt,
verklagen. Laut Auskunft des Bundeskanzleramtes http://www.bka.gv.at komme
in derartigen Fällen der Paragraf 126a StGB (Datenbeschädigung) zur
Anwendung. Dieser sieht bei einem verursachten Schaden von mehr als 500.000
Schilling ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft vor.
Ein pressetext.austria-Leser hatte in einem E-Mail an die Redaktion auf
dieses Problem aufmerksam gemacht. Er habe ein Trojanisches Virus bekommen
und dadurch erhebliche finanzielle Schäden erlitten. Paragraf 126a, Abs.
eins sieht folgendes vor: "Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er
automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten,
über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder
sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Unter
Daten im Sinn des Abs. eins sind sowohl personenbezogene und nicht
personenbezoge Daten als auch Programme zu verstehen." Laut Auskunft des
Bundeskanzleramtes kam dieser Paragraf jedoch noch nie zur Anwendung.
Kann der Täter ausgeforscht werden, besteht für das Opfer die Möglichkeit
einer Schadensersatzklage. Voraussetzungen dafür sind der Nachweis des
Vorsatzes und ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Verschicken eines
virenbehafteten E-Mails und dem eingetretenen Schaden. Probleme können dann
auftreten, wenn die Identität des Absenders nicht eindeutig nachgewiesen
werden kann. Die Freigabe der Daten des Providers über den Absender fällt
unter das Datenschutzgesetz und ist nur bei eindeutiger Beweislage zulässig.
(os)