Wien - Die rechtliche Regelung des Speicherns von
Musikdateien auf einem Internetserver ist sowohl innerhalb der EU als auch
in Österreich nicht geklärt. Generell werden dem Urheber vom Gesetz
verschiedenste Verwertungsrechte eingeräumt. Diese betreffen das
Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht und das Recht
der öffentlichen Aufführung. Der Urheber muss jeder dieser
Verwertungshandlungen zustimmen, sofern nicht eine der zahlreichen
Ausnahmeregelungen zutrifft.
Nach Meinung des Wiener Anwalts Peter Ostenhof http://www.ostenhof.com , ist
es bisher in Österreich keineswegs geklärt, welche Verwertungsarten
beispielsweise durch das Anbieten einer MP3-Datei betroffen sind. Fest stehe
lediglich, dass die Speicherung auf einem Server zumindest eine
Vervielfältigung bedeute. Da das Musikstück so der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wird, ist aber auch an den einen Eingriff in eines der drei anderen
Verwertungsrechte zu denken. Die EU hat in einem Richtlinienvorschlag
deshalb auch das Speichern auf einem Internetserver einer öffentlichen
Aufführung gleichgesetzt. Ein Richtlinienvorschlag bedeutet aber noch nicht
geltendes Recht.
Der Einordnung unter das Aufführungsrecht hat sich auch die österreichische
AKM angeschlossen und vergibt bereits jetzt diesbezügliche Lizenzen. Die AKM
nimmt die Wahrung der Urheberrechte im Bereich des Aufführungs- und
Senderechts vor. Allerdings gab es bis heute in Österreich keine
gerichtliche Entscheidung, die diese Einordnung unter das Aufführungsrecht
definitiv bestätigt hätte. (sw)