Winterreifenpflicht für PKW und Kombi

Nützliche Informationen zur aktuellen Gesetzeslage
Von 1. November bis 15. April besteht Winterreifenpflicht
ROHRBACH. Die Winterreifenpflicht gilt während des in Frage kommenden Zeitraumes nur dann, wenn das Kfz der Klasse M1 (PKW) und N1 (Kombi) bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen in Betrieb genommen wird. Für abgestellte Fahrzeuge dieser Klassen gilt diese Regelung somit nicht! Als winterliche Verhältnisse sind im Gesetz insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis beispielhaft angeführt.
Weist die Fahrbahn etwa aufgrund der Niederschläge lediglich Nässe auf, ohne dass das zur Bildung einer Schneelage, Schneematsch oder Eis führt, besteht die Winterreifenpflicht somit nicht. Als Alternative zu den Winterreifen sind Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern nur zulässig, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schneeoder Eisschicht bedeckt ist. Eine Ausnahme für allradgetriebene Kfz ist nicht vorgesehen.
- 1.1. Maßgeblicher Zeitraum - 1. November bis 15. April d.J.
- 1.2. Erforderliche Reifen - Liegen winterliche Fahrverhältnisse vor, so müssen Winterräder an allen Rädern angebracht sein. - Als Winterreifen können nur solche Reifen anerkannt werden, die zur Verwendung als Schneeund Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind. Diese Reifen müssen die Aufschrift "M+S" oder "M.S." oder "M&S" aufweisen. Auch Spikesreifen fallen darunter! - Sogenannte "Ganzjahresreifen" oder "Allwetterreifen" kommen als Winterreifen in Betracht, sofern diese "M und S" Kennzeichnung aufweisen.
- 1.3. Profiltiefe - Radialreifen: mind. 4 mm - Diagonalreifen: mind. 5 mm
- 1.4. Zwangsmaßnahmen § 102/12 KFG - bei Gefährdung der Verkehrssicherheit infolge der Nichtverwendung von Winterreifen oder S-Ketten.
Quelle: Lembacher Nachrichten, GrInsp Reinhard Richtsfeld
Quelle: GrInsp Reinhard Richtsfeld, erschienen am 8.12.2009
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