WIEN/ROHRBACH/URFAHR-UMGEBUNG. Das von der Wirtschaft in unserer Region geforderte Grenzgängerabkommen mit Tschechien ist jetzt fix: Vorige Woche wurden in Wien die entsprechenden Verträge unterzeichnet.
Die Abkommen zwischen Tschechien und Österreich für Grenzgänger bzw. Praktikanten stellen einen wichtigen Schritt in Richtung Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein bei deren Unterzeichnung. Sein tschechischer Amtskollege Dr. Vladimir Spidla bezeichnete das Abkommen als wertvoll für Österreich und Tschechien, insbesondere für deren Grenzregionen. Er freute sich, dass ein 10-jähriger Verhandlungsweg sein Ende findet.
Höchstens zwei Jahre
Das Grenzgängerabkommen sieht vor, dass Bewohner der Grenzregionen als Tagespendler in der Grenzregion des anderen Staates einer Beschäftigung nachgehen können. Als "Grenzregion" sind dabei die politischen Bezirke bzw. Kreise definiert, die an den jeweils anderen Staat grenzen (Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Mistelbach, Waidhofen/Thaya, Freistadt, Rohrbach, Urfahr-Umgebung). Grenzgängerbewilligungen können auf ein Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr ausgestellt werden. Dabei werden jährlich bilateral gemischte Kommissionen, die sozialpartnerschaftlich zusammen gesetzt sind, auf Grund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen - allenfalls auch aufgeteilt auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen - festgelegt. Allfällige Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern müssen berücksichtigt werden. Arbeitgeber müssen gegenüber einem Grenzgänger die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
Regelung für Praktikanten
Mit dem Praktikantenabkommen bekommen Personen zwischen 18 und 35 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ausreichend Praxis in ihrer Fachrichtung die Möglichkeit, zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse vorübergehend eine Beschäftigung im anderen Staat auszuüben. Die Dauer richtet sich dabei nach den Erfordernissen der angestrebten Erweiterung der Kenntnisse, mindestens sind es sechs Monate und höchstens ein Jahr. Eine Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist möglich, wenn es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulassen. Arbeitgeber haben mit dem Praktikanten einen Arbeitsvertrag entsprechend den anzuwendenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Die am Ort der Beschäftigung für Arbeitnehmer mit vergleichbaren Qualifikationen geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Zahl der Praktikanten und eine allfällige Aufteilung auf Wirtschaftszweige und Berufsgruppen wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes festgelegt und gegebenen Falls auf eine Höchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern angerechnet.
Beide Abkommen müssen noch nach den innerstaatlichen Vorschriften genehmigt werden und treten drei Monate danach in Kraft. -apa/ots-