BEZIRK: Die Bauernschaft wird seitens der Feuerwehr ersucht, nicht benötigte Güllefässer mit Wasser zu füllen.!
Nach § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Rohrbach sowie in deren Gefährdungsbereichen
ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Der Gefährdungsbereich erstreckt sich zumindest über einen 20 m breiten Streifen außerhalb des Waldrandes.
§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe
bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
www.bh-rohrbach.gv.at
Rohrbach-Berg, 14. März 2018
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
4150 Rohrbach-Berg • Am Teich 1